Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 398 Randnummer 2

Anordnung: Die wiederholte Vernehmung ist geboten, wenn bei der früheren Vernehmung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, der nicht gemäß § 295 geheilt worden ist. Die Wiederholung verfahrensfehlerfreier Vernehmungen stellt das Gesetz in das Ermessen des Gerichts. Richtschnur der Ermessensausübung muß es sein, ob die dem Gericht vorliegenden Unterlagen ausreichen, um sich ein Urteil über den Wert der früheren Bekundung zu bilden. Das ist, wenn nicht ein Wechsel zwischen den vernehmenden und den entscheidenden Richtern stattgefunden hat, regelmäßig der Fall. Hier kommt eine Wiederholung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht etwa eine Gegenüberstellung zur weiteren Klärung für erforderlich erachtet oder das Vernehmungsprotokoll unklar und die Erinnerung an die frühere Vernehmung inzwischen verblaßt ist.


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Gesetzestext