Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 398 Randnummer 3

Nichtidentität der vernehmenden und entscheidenden Richter: Die eigentlich problematischen Fälle sind die, in denen vernehmende und entscheidende Richter nicht identisch sind. Nach alledem, was wir über die vielfältigen Einflüsse der Vernehmungsumstände auf das Ergebnis der Vernehmung sowie über die Schwächen der Protokollierungspraxis wissen, sollte hier die Wiederholung die Regel und das Absehen von der Wiederholung die Ausnahme sein. Das Absehen von der Wiederholung ist eigentlich nur gerechtfertigt, wenn das Gericht seine Auffassung von dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Parteien offenlegt und die benachteiligte Partei auf eine erneute Vernehmung verzichtet. Das Berufungsgericht mag zudem von der erneuten Vernehmung der in erster Instanz vernommenen Zeugen absehen, wenn es der Würdigug des Vorderrichters folgen will und diese Würdigung in der Berufungsbegründung nicht angegriffen wird.


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Gesetzestext