Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 398 Randnummer 1

Begriff: Eine wiederholte Vernehmung nach Abs. 1 liegt vor, wenn der Zeuge in demselben Rechtsstreit zu einem Beweisthema vernommen werden soll, zu dem er schon einmal gehört worden ist. Zu demselben Rechtsstreit zählen das Beweissicherungsverfahren und das Verfahren in den verschiedenen Instanzen.


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Gesetzestext