Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 9

Der privilegierte Angehörige muß auch über Tatsachen aussagen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen. Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtsstreit selbst auf diesem Verhältnis beruht. Wohl aber muß der Zeuge Mitglied des Familienverbandes sein, um dessen Vermögensverhältnisse es geht (StJ/Schumann/Leipold § 385 Anm. I 3; Zöller/Stephan RN 4; a.A. BL/Hartmann § 385 Anm. 1 C). Als durch das Familienverhältnis bedingte Vermögensangelegenheiten kommen in Betracht: die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften, erbrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder aus Vereinbarungen darüber, Unterhaltsansprüche, Aussteuerversprechen und dergl. mehr.


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Gesetzestext