Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 10

Schließlich darf niemand das Zeugnis verweigern über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. Dabei sind unter Handlungen nicht nur Begründungshandlungen zu verstehen, sondern alle Handlungen, die für das fragliche Rechtsverhältnis von Bedeutung sind. Es muß sich allerdings um Handlungen handeln, nicht um bloß passive Wahrnehmungen.


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Gesetzestext