Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 8

Der Zeuge muß auf jeden Fall über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern Auskunft geben. Familienmitglieder sind nicht alle Personen, mit denen der Zeuge in häuslicher Gemeinschaft lebt, wohl aber alle Verwandten und Verschwägerten. Gegenstand der Aussagepflicht ist im übrigen nur das den Familienstand gestaltende Ereignis. Seine Begleitumstände und Voraussetzungen zählen nicht dazu.


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Gesetzestext