Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 7

2. Die sachlichen Beschränkungen des Angehörigenprivilegs in § 385 Abs. 1 Nr. 1 bis 4

Auch ein im übrigen privilegierter Angehöriger darf seine Aussage nicht verweigern über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war. Zufällige Anwesenheit des Zeugen genügt ebensowenig wie seine Hinzuziehung zu Beratungszwecken und nicht zu Zwecken der Zeugenschaft. Gegenüber der Aussageverweigerung des Zeugen hat der Beweisführer die ,,Zuziehung als Zeuge" zu beweisen.


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Gesetzestext