Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 6

Das Angehörigenprivileg gilt nicht für Angehörige einer Partei kraft Amtes wie dem Konkursverwalter in Prozessen über das Konkursvermögen. Sie stehen nicht in dem persönlichen Konflikt, für den das Privileg eine Lösung anbietet. Insoweit gebieten die Zielvorstellungen des Gesetzgebers eine teleologische Reduktion der Norm. Im gleichen Zuge bietet sich die analoge Erstreckung auf die Angehörigen des hinter der Partei kraft Amtes stehenden Vermögensträgers, im Konkurse: des Gemeinschuldners, an.


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Gesetzestext