Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 380 Randnummer 2

Nachweis der Ladung: Nicht erforderlich ist, daß dem Zeugen der rechtzeitige Erhalt der Ladung nachgewiesen wird. Insoweit führt erst die Geltendmachung und die Glaubhaftmachung des nicht rechtzeitigen Erhalts durch den Zeugen zu einer Verhängungssperre für die vorgesehenen Maßnahmen (§ 381 Abs. 1), es sei denn, das Gericht weiß positiv, daß die Ladung den Zeugen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht hat. Die Rechtzeitigkeit ist nicht an die Einhaltung der Ladungsfrist gem. § 217 geknüpft. Es kommt allein darauf an, ob der Zeuge unter den gegebenen Bedingungen sein Erscheinen hätte einrichten können.


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Gesetzestext