Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 380 Randnummer 3

Anordnungszwang: Unter den angeführten Voraussetzungen muß das Gericht dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen. Es hat zugleich ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen. Von der Verhängung der Ordnungsstrafe kann in Anlehnung an §§ 153 Abs. 1 StPO, 47 OWiG abgesehen werden, wenn das Verschulden des Zeugen gering und sein Ausbleiben ohne nachteilige Auswirkung auf das Verfahren ist (OLG Frankfurt NJW 1972, 2093). Art, Höhe, Stundung, Umwandlung und Verjährung der Ordnungsstrafe sind in Art. 6 bis 9 EGStGB vom 2.3.1974 geregelt.


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Gesetzestext