Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 380 Randnummer 1

Abs. 1 bestimmt die Maßnahmen, die das Gericht (auch der Richterkommissar - § 400) gegenüber einem erstmals säumigen Zeugen zu treffen hat, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(1) es muß eine Ladung (formlose Mitteilung - § 377 Abs. 1) an den Zeugen herausgegangen sein, deren Inhalt § 377 Abs. 2 genügt;

(2) der Zeuge muß zum Erscheinen verpflichtet sein. Das ist er nicht in den Fällen der §§ 375 Abs. 2, 377 Abs. 3 und 4, 382 und 386 Abs. 3;

(3) der Zeuge muß ausgeblieben sein; d.h. er darf für seine Vernehmung nicht zur Verfügung stehen, weil er gar nicht oder aber vernehmungsunfähig erschienen ist, sich freiwillig wieder entfernt hat oder wegen sitzungspolizeitlicher Anordnung mit Zwang entfernt worden ist;

(4) das Ausbleiben darf nicht entschuldigt sein (§ 381 Abs. 1). Daß sich die Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen später erübrigt, hat auf die Entscheidung nach § 380 keinen Einfluß (OLG Frankfurt OLGZ 1983, 458).


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Gesetzestext