Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 373 Randnummer 3

Die Parteien bestimmen jedoch darüber, wen das Gericht überhaupt als Auskunftsperson in das Verfahren hineinziehen darf. Die Antragsgebundenheit des Zeugenbeweises ist angesichts der amtswegigen Einführungsmöglichkeiten aller anderen Beweismittel ein Anachronismus. Ein wirksamer Beweisantritt setzt die Benennung des Zeugen mit Namen und ladungsfähiger Anschrift sowie die substantiierte Angabe der Tatsachen voraus, die in die Wissenschaft des Zeugen gestellt werden. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, muß das Gericht den Beweisführer darauf hinweisen (§ 139) und gegebenenfalls Schritte nach § 356 einleiten (vgl. § 356 RN 2).


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Gesetzestext