Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 373 Randnummer 2

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine potentielle Auskunftsperson den Regeln der Parteivernehmung unterliegt oder aber als Zeuge in Betracht kommt, ist der Zeitpunkt der Vernehmung. Das spätere Hineinschlüpfen einer zu Recht als Zeuge vernommenen Person in eine Rolle, die nur noch die Parteivernehmung erlaubt, hindert die Verwertung der Zeugenaussage nicht. Fehler des Gerichts bei der Zuordnung einer Auskunftsperson im Zeitpunkt der Vernehmung können durch Rügeverzicht (§ 295) geheilt werden. Im vorhinein steht indessen die Zuweisung einer Auskunftsperson zu der einen oder anderen Rolle nicht zur Disposition der Parteien.


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext