Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 356 Randnummer 2

Bei unvollständigen Beweisangeboten (Zeugnis: NN) kann es fraglich sein, ob nach § 296 ohne oder nach § 356 mit Fristsetzung zu verfahren ist. Namentlich BL/Hartmann (Anm. 1) treten dafür ein, bei verschuldet unvollständigen Beweisangeboten nach § 296 zu verfahren und auf eine Fristsetzung nach § 356 zu verzichten. Dem kann man zustimmen, wenn man folgendes bedenkt: Eine die Instanz abschließende Sachentscheidung darf ohnehin nur ergehen, wenn der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit den Parteien erörtert worden ist (§§ 139, 278 Abs. 3). Dabei ist auch auf unvollständige oder gar völlig fehlende Beweisangebote hinzuweisen. Bleibt der Hinweis ohne Reaktion, fehlt es insbesondere an einer Erläuterung für die Unvollständigkeit des Beweisangebots im jetzigen Verfahrensstadium, so gibt es keine Grundlage für eine Fristsetzung nach § 356 (ebenso Zöller/Stephan RN 4). Zeigt die Reaktion, daß dem unvollständigen oder fehlenden Beweisantritt ein schuldhafter Verstoß gegen die Prozeßförderungspflicht zugrundeliegt, so ist nach § 296 zu verfahren. Einer Fristsetzung nach § 356 bedarf es deshalb nur, wenn ein Hindernis zutage gefördert wird, an dessen bisheriger Nichtausräumung die beweisführende Partei keine Schuld hat (vgl. Rixecker NJW 1984, 2135 f.). Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör an, wenn bei fehlgeschlagener Ladung wegen falscher Anschrift dem Beweisführer keine Frist zur Beschaffung der richtigen Anschrift gesetzt wird (NJW 1984, 1026).


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Gesetzestext