Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 371 Randnummer 2

Den nicht förmlichen Beweisantritt kann das Gericht als Anregung auffassen, den Augenschein gemäß § 144 von Amts wegen durchzuführen. Ob es allerdings einer solchen Anregung folgt, liegt in seinem Ermessen. Unterbleibt die Augenscheinseinnahme, so ist das in der Revisionsinstanz nur in sehr engen Grenzen (nach BGHZ 66, 62, 68 gar nicht) prüfbar.


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Gesetzestext