Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 371 Randnummer 1

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den förmlichen Beweisantritt und verlangt eine präzise Bezeichnung der zu beweisenden Behauptung (Haupttatsache, Indiztatsache) und des Gegenstandes, der in Augenschein genommen werden soll. Den förmlichen Beweisantritt darf das Gericht nur aus den bei § 284 RN 2 ff. angeführten Gründen übergehen. Ein Verstoß hiergegen macht die Entscheidung revisibel.


vor nächste Randnummer
Gesetzestext