Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 371 Randnummer 3

Soweit die Identität des Augenscheinsobjektes mit dem für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Objekt in Zweifel gezogen wird, muß über diesen Streit das Prozeßgericht entscheiden. Das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt in den Fällen des förmlichen Beweisantritts der Beweisführer, in den Fällen der amtswegigen Augenscheinseinnahme derjenige, der mit dem Beweisrisiko für die Haupttatsache belastet ist.


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Gesetzestext