Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 357 Randnummer 2

Zutrittsverweigerung: Bei außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Beweisaufnahmen kann es sich ergeben, daß einer Partei der Zugang zur Beweisaufnahme durch die Ausübung des Hausrechts verwehrt wird. Das hat unterschiedliche Folgen je nachdem, von wem das (vermeintliche) Hausrecht ausgeübt wird. Das Hausrecht des Zeugen, der in seiner Wohnung vernommen werden soll, ist durch die Zeugnispflicht eingeschränkt. Der Zeuge, der einer Partei den Zutritt verwehrt, setzt sich dem Zeugniszwang nach § 390 aus (OLG Koblenz NJW 1968, 897; OLG Nürnberg MDR 1961, 62). Gegen Nichtzeugen kann ein derartiger Zwang nicht ausgeübt werden. Machen sie von ihrem Hausrecht Gebrauch, so darf die Beweisaufnahme nicht stattfinden, wenn die ausgesperrte Partei auf ihrer Anwesenheit besteht. Der sich auf ihr Hausrecht berufenden nicht beweisführenden Partei ist ihr Verhalten als Beweisvereitelung zuzurechnen (vgl. zu den Folgen vor § 284 RN 20; § 286 RN 27). Die beweisführende Partei wird beweisfällig. Das Zutrittsrecht erstreckt sich auch auf den sachkundigen Vertreter einer Partei (vgl. zum Ganzen OLG München NJW 1984, 807).


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Gesetzestext