Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 357 Randnummer 3

Auf nicht gerichtliche Ermittlungen ist § 357 nach seiner systematischen Stellung nicht anwendbar. Das gilt namentlich für die Ermittlungstätigkeit eines vom Gericht bestellten Sachverständigen (Befragungen zu Informationszwecken, Besichtigungen). Wenn die Parteien hierauf Einfluß nehmen wollen, steht ihnen die Möglichkeit offen, die förmliche Beweisaufnahme durch das Gericht zu beantragen, von der sie dann nicht ausgeschlossen werden können (StJ/Schumann/Leipold Anm. I 5). In der Praxis haben sich in weitem Umfang Mischformen durchgesetzt, indem die Sachverständigen von sich aus die Parteien über Zeit und Ort der von ihnen beabsichtigten Ermittlungen unterrichten und auch zulassen, daß die Parteien ihrerseits „Vertreter vom Fach" mitbringen. Das ist ein sinnvolles Verfahren, welches im Streitfalle allerdings nicht anders erzwungen werden kann als durch die Anordnung der gerichtlichen Beweisaufnahme für das, was der Sachverständige ermitteln möchte (a. A. OLG Köln MDR 1974, 589). Die Rechtslage wird sich ändern, wenn ein Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Zivilprozeßordnung (Bundesratsdrucksache 522/84) Gesetz wird. Der Entwurf sieht als § 407 a Abs. 2 vor: „Der Sachverständige hat den Parteien auf Verlangen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt."


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext