Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 284 Randnummer 20

Eine weniger materiellrechtlich als verfahrensrechtlich induzierte Beweislastumkehr nimmt die Rechtsprechung in Fällen sog. Beweisvereitelung an (dazu Gerhardt Beweisvereitelung im Zivilprozeß, AcP 169 (1969), 289 ff.; Peters Beweisvereitelung und Mitwirkungspflicht des Gegners, ZZP 82 (1969), 200 ff.). Danach hat die Folgen der Beweislosigkeit derjenige zu tragen, der durch schuldhaftes Verhalten vor oder in dem Prozeß einen sonst möglichen Beweis verhindert (BGH VersR 1955, 344 - Wegwerfen eines in der Operationswunde zurückgelassenen Tupfers; BGH NJW 1972, 1520 - mangelhafte Führung des Krankenblatts). In jüngeren Entscheidungen spricht der BGH auch von Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr (NJW 1978, 1681; 2337; allgemeine Grundsätze für das Beweisverfahren im Arzthaftpflichtprozeß entwickelt BGH NJW 1980, 2751) und trägt damit Bedenken in der Literatur Rechnung, Beweisvereitelungen, Verstöße gegen prozessuale Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten, durch die Umkehrung der Beweislast und nicht etwa über die Festlegung des Beweismaßes bei der Beweiswürdigung oder durch widerlegbare Fiktionen zu ahnden (vgl. auch Stürner NJW 1979, 1225; Musielak/Stadler JuS 1980, 740, Gottwald Jura 1980, 304; BGH NJW 1983, 332).


vorherige Randnummer nächste Randnummer