Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 294 Randnummer 2

Die zugelassenen Beweismittel sind ihrer Art nach erweitert, weil zur Glaubhaftmachung auch schriftliche Zeugenbekundungen, Versicherungen an Eides Statt der Parteien und Dritter sowie pflichtmäßige Versicherungen von Anwälten zugelassen werden. Sämtliche Beweismittel stehen jedoch unter der einschränkenden Voraussetzung der Präsenz, d.h. sie müssen unmittelbar für die Entscheidung verwertet werden können. Schriftstücke müssen deshalb vorliegen, Auskunftspersonen anwesend sein, wenn sie für die Urteilsbildung über eine streitige Sachverhaltsfrage verwertet werden sollen. Es obliegt in erster Linie den Parteien, für die Präsenz der Beweismittel zu sorgen. Ihre Last kann nur und sollte aber auch über § 273 gemildert werden.


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Gesetzestext