Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 294 Randnummer 1

§ 294 regelt ein besonderes Beweisverfahren , das grundsätzlich nur dann eingreift (BGH VersR 1973, 186), wenn Normen des Prozeßrechts oder des materiellen Rechts das vorsehen (vgl. etwa §§ 44 Abs. 2, 104 Abs. 2, 236 Abs. 2 Satz 1, 296 Abs. 4, 511a Abs. 2, 920 Abs. 2 ZPO, 1953 Abs. 3, 1994, 2010 Abs. 2, 2264 BGB). Worin die Besonderheiten der Glaubhaftmachung gegenüber einem „normalen“ Beweis liegen, wird allerdings durchaus nicht einheitlich gesehen. Als Richt- und Vergleichspunkte kommen in Betracht: die zugelassenen Beweismittel, das Verfahren der Würdigung, das Beweiskriterium oder Beweismaß und schließlich das Begründungsgebot für die getroffene Entscheidung.


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Gesetzestext