Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 293 Randnummer 2

Wenn nicht beweisbedürftiges Recht dem Gericht unbekannt ist, bedeutet das, daß das Gericht sich die Kenntnis dieses Rechts verschaffen muß, ohne hierfür die Parteien einschalten oder mit den Kosten eines Gutachtens belasten zu können. Genau das aber kann das Gericht, wenn es sich um im Sinne des § 293 beweisbedürftiges Recht handelt, und allein darin liegt auch die Funktion der Vorschrift. Insbesondere enthebt § 293 das Gericht nicht von der Pflicht, sich selbst um die Kenntnis des beweisbedürftigen Rechts nach Kräften zu bemühen (BGH NJW 1976, 1581, 1583). Das gilt für den einstweiligen Rechtsschutz (anders OLG Frankfurt NJW 1969, 991 mit ablehnender Anmerkung Franz NJW 1969, 1539; vgl. auch Nagel RN 447 f.) ebenso wie für das Versäumnisverfahren (anders OLG München NJW 1976, 489 mit abl. Anm. Küppers; wie hier Nagel RN 446). Das beweisbedürftige Recht kann nicht zugestanden werden (so wohl auch RG JW 1934, 835). Wohl aber ist es dem Gericht gestattet, den übereinstimmenden Parteivortrag über den Inhalt des beweisbedürftigen Rechts ohne weitere Nachforschungen zu übernehmen, wenn es Vertrauen in die Sachkunde der Parteien setzen darf (BAG NJW 1975, 216O).


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Gesetzestext