Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 293 Randnummer 3

Wenn trotz der Bemühungen der Parteien und des Gerichts das beweisbedürftige Recht sich nicht aufklären läßt, wird keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern die bleibende Lücke grundsätzlich durch das einschlägige innerstaatliche Recht ausgefüllt (BGH 69, 387, 393 ff. m.w.N. auch zu den Gegenvorschlägen, die Lücke durch das dem unbekannten Recht am nächsten kommende Recht auszufüllen).


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Gesetzestext