Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 293 Randnummer 1

Die Vorschrift ist unglücklich gefaßt, weil sie etwas für beweisbedürftig erklärt, worauf die meisten Grundsätze des Beweisrechts dann doch nicht angewendet werden. Wenn sie dem Gericht unbekannt sind, sollen beweisbedürftig sein das in einem anderen Staate geltende Recht, also ausländisches Recht, sowie innerstaatliches Gewohnheitsrecht und Statuten. Nicht beweisbedürftig im Sinne dieser Vorschrift sind demnach das innerstaatliche geschriebene Recht einschließlich der es ergänzenden und ändernden richterrechtlichen Rechtsfortbildungen, aber auch das Völkerrecht, das europäische Gemeinschaftsrecht und das deutsche internationale Privatrecht. Das in der DDR geltende Recht ist unabhängig von der Anerkennung der DDR als Staat fremdes Recht und unterfällt § 293 (Nagel RN 431).


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Gesetzestext