Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 286 Randnummer 5

Von den Regeln für das Arbeiten mit sind die Probleme des Erarbeitens von gültigen Erfahrungssätzen (im Jargon der Wissenschaftstheorie empirischen Gesetzen und Theorien) zu unterscheiden. Da generelle Erfahrungssätze über die gemachten Erfahrungen hinaus Geltung beanspruchen, kann ihre Geltung immer nur hypothetisch sein, unabhängig davon, ob in den Erfahrungssätzen selbst ein ausnahmsloser (deterministischer) oder ein nur statistischer Zusammenhang zwischen zwei Merkmalen oder Merkmalsklassen behauptet wird. Die hypothetische Geltung bedeutet, daß man nie sicher sein kann, nicht durch neue Erfahrungen eines Besseren belehrt zu werden (vgl. zur Entwicklung dieser These Popper Logik, S. 3 ff.; zu ihren Konsequenzen für die juristische Sachverhaltsarbeit Schünemann JuS 1976, 560 ff.; Koch/Rüßmann §§ 37 ff.; vor § 402 RN 13 ff.).


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Gesetzestext