Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 284 Randnummer 11

Eine viel erörterte Frage ist die der Zulässigkeit des Ausforschungsbeweises, den man auch Beweisermittlungsantrag nennt (vgl. zuletzt Gamp S. 76 ff.). Die praktische Bedeutung dieser Frage ist gering, nachdem in früher wichtigen Anwendungsfeldern, in Ehe- und Kindschaftssachen, der Gesetzgeber die Ausforschung entweder überflüssig gemacht oder aber durch das Ziel der Feststellung der biologischen Vaterschaft legitimiert hat. Auch hat die theoretische Durchdringung der Ausforschungsbeweisproblematik ergeben, daß sie mit den bisher erörterten Beweisverboten bzw. Ablehnungen von Beweisanträgen nichts zu tun hat. Die Problematik des Ausforschungsbeweises ist den Beweisverboten vielmehr vorgelagert und betrifft mit der Bestimmtheit des Beweisantrags die Substantiierungslast des Beweisführers (Brehm S. 130 ff.; Gamp S. 93 ff.; Grunsky Grundlagen, § 42 II 3). Diese ist nicht in allen Fällen einheitlich und kann insbesondere im Hinblick auf unverschuldete Informationsdefizite des Beweisführers und unter Berücksichtigung der Aufklärungspflichten der nicht beweisbelasteten Partei gemildert werden (vor § 284 Rz. 10). Dem nach solchen Überlegungen für bestimmt erachteten Beweisantrag ist unter den üblichen Bedingungen nachzugehen, und insoweit erweist sich der Ausforschungsbeweis in der Tat als Scheinproblem (ebenso Egon Schneider VersR 1977, 593, 601; Gamp S. 98 und DRiZ 1982, 165 ff.).


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Gesetzestext