Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 87

Die Drittschadensproblematik ist dadurch gekennzeichnet, daß jemand einen Schaden erleidet, ohne - nach dem Tatbestands- und Verletzungsprinzip - einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu haben, sei es, daß er nicht selbst Vertragspartner des Schädigers ist, sei es, daß er nicht selbst in seinen deliktisch geschützten Rechten verletzt worden ist. An der Drittschadensproblematik nehmen deshalb nicht die Fälle teil, in denen durch ein Ereignis gleichzeitig oder nacheinander mehrere Personen in ihren rechtlich geschützten Gütern verletzt werden. Dies gilt für die sog. Schockschadenfälle (s. o. Rz. 54), in denen Dritte durch den Anblick oder die Benachrichtung von der Verletzung oder gar Tötung eines anderen einen Schock erleiden. Die Problematik dieser Fälle liegt einerseits in der Festsetzung dessen, was Gesundheitsverletzung (§ 823 Abs. 1) heißen soll, andererseits in der Schutzbereichsbestimmung des verletzten Sorgfaltsgebots oder der realisierten Betriebsgefahr, nicht aber im möglichen Ersatz von Drittschäden.


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