Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 86

Die Rigorosität des Tatbestands- und Verletzungsprinzips kann auf verschiedene Weise gemildert werden. Zum einen ist es denkbar, Regreßwege für diejenigen zu öffnen, auf deren Kosten ein Nachteil beim Anspruchsträger erst gar nicht entsteht oder aber ausgeglichen wird. Sie könnten aus abgeleitetem Recht gegen den haftpflichtigen Schädiger vorgehen und müßten den Schaden aus den Verhältnissen des ursprünglichen Anspruchsträgers berechnen. Zum anderen ist es denkbar, Berechnungs- und Liquidationsmöglichkeiten nach den Verhältnissen des Dritten zu eröffnen. Das kann geschehen, indem man Anspruchsberechtigungen zum Schaden zieht (so in den §§ 844, 845 und bei den Verträgen mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ) oder indem man dem Anspruchsträger erlaubt, den Schaden eines Dritten geltend zu machen (so in den Fällen der Drittschadensliquidation ). Gesetzgeber, Rechtsprechung und Rechtsdogmatik haben sich aller dieser Möglichkeiten bedient (vgl. Berg JuS 1977, 363 ff.). Die Abgrenzungen sind nicht sonderlich klar. Sie werden zum Teil noch dadurch erschwert, daß infolge einer Begriffsverwechslung der Drittschadensproblematik Fälle zugeordnet werden, die gar nicht die Merkmale dieser Problematik tragen.


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