Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 85

C. Anspruchsberechtigung und Drittschaden

Das haftungsbegründende Ereignis - die Vertragsverletzung, das pflichtwidrige Verhalten, die Realisierung einer Betriebsgefahr - kann bei mehreren Personen zu Schäden führen. Wird etwa die berühmte Isolde durch verkehrswidriges Verhalten des Taxifahrers statt zur einzigen Vorstellung ins Krankenhaus befördert, so erleidet nicht nur sie einen Schaden, sondern auch der noch nicht berühmte Tristan, dem die Chance entgeht, sich an ihrer Seite in Festspielhäuser und Geld zu singen, der Veranstalter, der das Eintrittsgeld zurückzahlen muß und auf seinen Kosten sitzenbleibt, die vielen Wagnerfreunde, die unter Umständen von weither angereist kamen, die Sicherungsträger, die den einen oder anderen Nachteil nach je eigenen Regeln ausgleichen. Und doch haben nicht alle Personen, denen ein Schaden entstanden ist, auch einen Ersatzanspruch. Die Ersatzberechtigung ist vielmehr auf diejenigen beschränkt, für deren Interessen Haftungstatbestände streiten. Das Tatbestands- und Verletzungsprinzip läßt bei Vertragshaftungen grundsätzlich nur die Vertragspartner am Schadensausgleich teilnehmen. Bei Haftungen aus allgemeinem sozialen Kontakt können in der Regel lediglich die Personen ihren Schaden liquidieren, bei denen die tabestandlichen Haftungsvoraussetzungen - die Rechtsguts- oder Schutzgesetzverletzung - eingetreten sind. Die anderen - die mittelbar Geschädigten - gehen grundsätzlich leer aus.


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