Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 54

Mit dem Hinweis auf den von Verhaltens- und Haftungsnormen geschützten Interessenkreis spricht der BGH den entscheidenden Gesichtspunkt an, der das Belassen von Schadensfolgen trotz ihrem adäquat-kausalen Zusammenhang mit einem Haftungsereignis dann rechtfertigt, wenn diese Folgen außerhalb des Schutzbereichs der je in Frage stehenden Normen liegen. Dieser Gesichtspunkt trägt auch die personelle Differenzierung in den sog. Schockschadenfällen . In ihnen geht es um die Frage, ob der für die Verletzung oder Tötung einer Person Verantwortliche auch zum Ausgleich der Schäden herangezogen werden kann, die auf dem Schock beruhen, den ein Dritter beim Anblick der Tat oder der Nachricht von ihr erleidet. Auch soweit es infolge des Schocks zu medizinisch faßbaren physischen oder psychischen Folgewirkungen kommt, die über das Maß an Beeinträchtigungen hinausgehen, die ein Mensch bei der plötzlichen Begegnung mit dem Tod von Angehörigen oder Dritten normalerweise erleidet (partielle Bedeutungsfestlegung für „Gesundheitsverletzung" in § 823 Abs. 1 durch BGH 56, 163), begründet das adäquat verursachte Erleiden eines solchen Schocks nicht für jeden einen Schadensersatzanspruch gegen den Täter. Dieser ist vielmehr nur denen verantwortlich, die zu dem Opfer in besonders naher Beziehung stehen; alle anderen sind vom (personellen) Schutzbereich der verwirklichten Haftungsnorm ausgeschlossen (vgl. zu den Schockschäden auch Eike v. Hippel NJW 1965, 1890; Berg NJW 1970, 515; Eike Schmidt MDR 1971, 538).


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