Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 53

b) Nichthaftung für adäquat verursachte Schäden

In der vorläufig letzten der Grünstreifenentscheidungen (BGH 58, 162; dazu Lange JuS 1973, 280) wollten ungeduldige Verkehrsteilnehmer die Freigabe der durch einen Unfall blockierten Straße nicht abwarten und bahnten sich einen Weg über angrenzende, dem Verkehr nicht offenstehende Flächen. Deren Eigentümer verlangte Ersatz für die entstandenen Schäden vom Unfallurheber. Der BGH hat (anders als die Vorinstanz OLG Bremen VersR 1970, 424) den Anspruch versagt, obwohl er einräumen mußte, daß die Reaktionen der an der Weiterfahrt auf der Straße gehinderten Verkehrsteilnehmer durchaus nicht ungewöhnlich und somit die Schäden am Randstreifen noch adäquate Folgen des vorangegangenen Unfalls waren (S. 164). „Der Fahrer und der Halter des LKW waren verantwortlich für den Zusammenstoß und seine Folgen für andere Verkehrsteilnehmer, die etwa in den Unfall verwickelt worden waren, sowie für alle durch den Zusammenstoß in Mitleidenschaft gezogenen Sachen. Für die Beschädigung des Rad- und Gehweges sind aber bei dem hier gegebenen Schadensverlauf allein die Kraftfahrer, die über ihn gefahren waren, verantwortlich. Die für den Fahrer des LKW geltenden Gebote und Verbote schützten nur insoweit auch die Interessen derer, die mit ihrem Eigentum dem Verkehrsraum nahe waren, als der Fahrer nicht mit seinem LKW auf den Bürgersteig geraten und nicht Anlaß dafür geben durfte, daß andere Fahrzeuge, um nicht mit ihm zusammenzustoßen, auf das Gelände neben der Straße ausweichen mußten. In seinen Pflichtenkreis fällt aber nicht mehr das, was sich, nachdem das Unfallgeschehen beendet war, dadurch ereignete, daß die nachfolgenden, schon zum Halten gelangten Kraftfahrer über den Rad- und Gehweg fuhren, um schneller vorwärts zu kommen. Diese daran zu hindern, war der LKW-Fahrer weder tatsächlich in der Lage noch rechtlich verpflichtet" (BGH 58, 162 ff., 168).


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