Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 8

Die Begründungen für die sich weitgehend auf entgangene Lebensfreuden, Unannehmlichkeiten und persönliche Beeinträchtigungen beziehenden Ersatzmöglichkeiten gehen unterschiedliche Wege. Entsprechend den in der Schadensrechtskonzeption des BGB angelegten Möglichkeiten zur Überwindung des Kompensationsverbots für immaterielle Beeinträchtigungen dehnt man entweder die für materielle wie immaterielle Einbußen gleichermaßen geltende Restitutionspflicht aus, oder man erweitert den im Kompensationsbereich geltenden Vermögens- oder Interessebegriff im Zusammenspiel mit Rechtsverfolgungsgedanken und abstrakten Berechnungsmöglichkeiten so, daß ein Ersatz auch ohne in Geld meßbare bilanzmäßige Vermögensdifferenz gewährt werden kann. Die Rechtsprechung läßt eine einheitliche Linie nicht erkennen. Sie bedient sich nach Belieben der einen oder anderen Argumentation oder verweist ganz einfach dezisionistisch auf den normativen Schadensbegriff (BGH 50, 304 - „Haushaltsführung").


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