Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 9

4. Nutzungsentgang

Gewährt werden Nutzungsentschädigungen für den zeitweiligen Ausfall eines Kraftfahrzeugs (BGH 40, 346), auch wenn nicht der Eigner, sondern dessen Verlobte das Kraftfahrzeug genutzt hätte (BGH NJW 1975, 922); für ein beschädigtes Haus (BGH NJW 1967, 1803; anders bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung eines Hauses, BGH 66, 277, oder einer Eigentumswohnung, BGH 71, 234); für eine nicht benutzbare Schwimmhalle (OLG Köln NJW 1974, 560; anders jetzt BGH NJW 1980, 1386); nicht aber bei der Vorenthaltung eines Pelzmantels (BGH 63, 393). Differenzierungsgesichtspunkt ist die Verkehrsanschauung. Diese wird indessen nicht mit den in der empirischen Sozialforschung zur Verfügung stehenden Methoden festgestellt, sondern eher intuitiv gewonnen, was dem Betrachter zwar einen Einblick in das gewährt, was Richter für normal und was für luxuriös halten, ihm aber bei der rationalen Lösung schadensrechtlicher Probleme wenig hilft. Den Anspruch auf Nutzungsentschädigung schließt die Rechtsprechung allgemein aus, wenn dem Nutzungsberechtigten die Nutzungsmöglichkeit durch einen nicht das Nutzungsobjekt treffenden Eingriff zunichte gemacht wird; so bei unberechtigter Entziehung der Fahrerlaubnis (BGH 63, 203) und bei Verletzung des Nutzungsberechtigten (BGH 55, 146 - „Jagdpächter"). In diesen Fällen hält man die Beeinträchtigung für nicht „fühlbar" (zu den Nutzungsentschädigungen s.u. Rz. 32, 36).


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