Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 58

Der Gedanke einer Differenzierung nach allgemeinen Lebensrisiken und spezifischen der Rechtsgutsverletzung zuzuschreibenden Schadensrisiken ist von der Eigenart der verwirklichten Haftungsnorm unabhängig und dennoch Teil der Schutzbereichslehre, weil jede Haftungsnorm Schadensrisiken nur insoweit abnimmt, als es sich „um eine Verwirklichung der besonderen Gefahr handelt, in die der Geschädigte durch die Verletzung seines Rechtsguts versetzt worden ist. Wenn dagegen zufällig im Zusammenhang mit dem Unfall eines der allgemeinen Lebensrisiken sich verwirklicht, denen der Verletzte so und so ausgesetzt ist, dann ist der Schädiger nicht mehr ausgleichspflichtig. Eine Ausgleichspflicht auch für solche Schäden wäre mit dem Zweck der die Schadensersatzpflicht begründenden Norm nicht mehr vereinbar, der eben darin besteht, daß dem Geschädigten die besonderen Risiken vom Schädiger abgenommen werden sollen, die ihm durch den Eingriff in sein Rechtsgut auferlegt sind" (Huber JZ 1969, 681).


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