Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 59

b) Allgemeines Lebensrisiko und spezifisches Schadensrisiko - Fallgruppen

Die Forderung, allgemeine Lebensrisiken von den abnehmbaren spezifischen Schadensrisiken zu trennen, ist leichter gestellt als erfüllt. Im Anschluß an vorliegende Systematisierungsversuche (Huber FS Wahl S. 322 ff.; Kramer JZ 1976, 338 ff., 343 ff.; Lüer Die Begrenzung der Haftung bei fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen, 1969, S. 137 ff.) lassen sich Fallgruppen bilden, ohne eine schon abgeschlossene theoretische wie praktische Problembewältigung vorzutäuschen (zum Problemkreis jetzt auch Mädrich Das allgemeine Lebensrisiko, 1980).


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