Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 46

4. Der Ansatz von (Knobbe-)Keuk

Die Ausgleichsfunktion des Differenzschadensbegriffs verfehlt der Ansatz von (Knobbe-)Keuk. Zwar macht auch Keuk verbal Front gegen Tendenzen in Rechtsprechung und Literatur, Schadensersatz ohne Schaden zu gewähren, und empfiehlt die Beschränkung der abstrakten Schadensberechnung auf die gesetzlich geregelten Fälle zuzüglich der zweiten Schadensberechnungsmethode bei Immaterialgüterrechtsverletzungen und der Berechnung des Unternehmerlohns von selbständig Gewerbetreibenden (VersR 1976, 405 ff.); mit ihrer Definition des zu ersetzenden Interesses führt sie allerdings hinterrücks weitreichende Möglichkeiten des Schadensersatzes ohne Schaden ein. Das Interesse wird auf den Zustand bezogen, ,,den der Schuldner durch sein ordnungsgemäßes Verhalten hätte herbeiführen sollen" (S. 53) und nun (schadens-)ersatzweise herzustellen hat. Daß diese Festlegung das Schadensrecht des BGB verfehlt, welches auch Haftungen ausfüllt. die sich nicht auf Pflichtverletzungen gründen, ist schon vermerkt worden (s. o. Rz. 12). Es bleibt zu zeigen, daß sie auch dort nicht taugt, wo sie vordergründig plausibel erscheint: beim Ersatz des (vertraglichen, positiven) Erfüllungsinteresses . Keuk argumentiert so (S. 109 ff.): Das ordnungsgemäße Verhalten des Schuldners ist die Leistung zum Erfüllungszeitpunkt. Hierauf ist das positive Interesse des Gläubigers gerichtet. Soll es ersatzweise befriedigt werden, ist als Mindestschaden der Wert der vorenthaltenen Leistung im Erfüllungszeitpunkt zu ersetzen, was auch immer sonst noch geschehen mag.


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