Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 45

Die Möglichkeit abstrakter Schadensberechnung sollte auf die eindeutig im Gesetz fixierten Fälle beschränkt bleiben. Es besteht weder Anlaß, die abstrakte Schadensberechnung zum Einfallstor für Sanktion und Buße ohne Schaden zu machen, noch ist es gerechtfertigt. professionellen Verkäufern unabhängig von Marktpreisen den „Lohn für das fehlgeschlagene Geschäft in Form der Gewinn- und Handelsspanne" (Steindorff JZ 1961, 14) als objektiven Wert zuzusprechen. Außerhalb der gesetzlich fixierten Fälle abstrakter Schadensberechnung muß um des Bereicherungsverbots und des Ausgleichs willen der Anfall der geltend gemachten Position im Vermögen des Anspruchsberechtigten und ihr Wert dargetan werden. Erst die Differenz der nach diesen Grundsätzen erstellten Bilanzen zur realen und hypothetischen Vermögenslage ergibt einen nach zivilistischem Schadensrecht zu ersetzenden Schaden. Den verbreiteten Versuchen, den damit verbundenen Nachweisproblemen durch die vertragliche Vereinbarung von Schadensersatzpauschalen auszuweichen (vgl. Beuthien in: FS Larenz 1973, 585 ff., 595 ff.), ist der Gesetzgeber durch § 11 Ziff. 5 und § 6 AGBG entgegengetreten. Dort erklärt er sowohl Schadensersatzpauschalen als auch Vertragsstrafen für ausnahmslos unwirksam, wenn sie in AGB gegenüber Nichtkaufleuten (§ 24 Abs. 1 Ziff. 1 AGB) verwendet werden. Damit ist im früher praktisch wichtigsten Anwendungsbereich das Pauschalierungsproblem erledigt (vgl. auch § 339 Rz. 4 ff.).


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