Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 4

Die Differenzhypothese erfüllt in idealer Weise die dem Schadensrecht zugeschriebene Ausgleichsfunktion. Der Geschädigte bleibt weder auf einem vom Schädiger nach den heterogenen Haftungsgründungsprinzipien zu tragenden Schaden sitzen, noch bereichert er sich am Schadensfall. Es überrascht deshalb, wenn ein nur kurzer Blick in die schadensrechtliche Literatur und Rechtsprechung derart zahlreiche Durchbrechungen der Differenzhypothese zu Tage fördert, daß man nicht nur ihre allgemeine Geltung, sondern auch ihre Tauglichkeit als heuristisches Prinzip des Schadensrechts bezweifeln könnte (gegen die Differenzhypothese ausdrücklich jetzt MünchKomm-Grunsky vor § 249 Rz. 7 m.w.N.).


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