Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 5

II. Durchbrechungen der Differenzhypothese und Normativierung des Schadensbegriffs in der Rechtsprechung

1. Aufgabe der Kausalität als Zurechnungsfaktor

Eine Klasse der Durchbrechungen ist durch die Aufgabe der Kausalität als des allein maßgeblichen Zurechnungsfaktors gekennzeichnet. Hier entscheidet nicht die Conditio-sine-qua-non-Formel - das die Ersatzpflicht auslösende Ereignis kann nicht hinweggedacht werden, ohne daß die fragliche Vermögensentwicklung entfiele - über die Einstellung eines Postens in die zur Differenzberechnung erforderlichen Vermögensbilanzen, sondern „wertende Gesichtspunkte" beeinflussen die „Ermittlung" der realen wie der hypothetischen Vermögenslage. So berücksichtigt die Rechtsprechung in langer Tradition nur adäquat-kausale Schadensentwicklungen (RG 133, 127; BGH 3, 267; s. u. Rz. 50 ff.). Zusätzlich zu den inadäquaten schließt sie solche Schäden aus der Ersatzpflicht aus, die außerhalb des Schutzbereichs der die Ersatzpflicht begründenden Norm liegen (BGH 27, 137; s. u. Rz. 54 ff.). Nach durchaus heterogenen Bewertungskriterien entscheidet sie weiter darüber, welche der durch das zum Ersatz verpflichtende Ereignis verursachten Vorteile als differenz- und schadensmindernd in die Berechnungen einzubeziehen sind (versagter Vorteilsausgleich - BGH 54, 269; 62, 126; s. u. Rz. 74 ff. ) und verwehrt schließlich dem Ersatzpflichtigen, sich auf eine Reserveursache zu berufen, die den nämlichen Schaden bewirkt hätte und an sich bei der Feststellung der hypothetischen Vermögenslage zu Buche schlagen müßte (st. Rspr.: RG 141, 365; s. u. Rz. 67 ff.).


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