Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 29

Güter, die einen Tauschwert haben, sind, auch wenn sie keine Sachgüter sind, Vermögensgüter. Ihr Entzug und ihr Ausbleiben können ebenso wie ihre wertmindernde Beeinträchtigung in die Bilanzen zur Schadensermittlung eingesetzt werden. Das heißt indessen nicht, daß nun jede Beeinträchtigung der Arbeitskraft, jeder Nutzungsentgang, jeder Freizeitentzug, jeder vereitelte Urlaub, jedes ausgebliebene Vergnügen als ersatzfähiger Vermögensschaden anerkannt werden müßte, nur weil es Arbeits-, Nutzungs-, Freizeit-, Urlaubs- und Vergnügungsmärkte gibt. Schadensersatzfähige Positionen entstehen in diesen Bereichen erst, wenn der Verletzte selbst oder Dritte Dispositionen getroffen haben, welche konkret meßbare, in Geld ausdrückbare Einbußen oder nicht realisierte Vorteile beim Verletzten erkennbar werden lassen.


zurück vorherige Randnummer vor nächste Randnummer