Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 28

Die Suche nach dem Wesen des Materiellen, welches sich hinter dem Marktwert verbirgt oder gar quer zu ihm steht, verspricht keinen Erfolg. Den „vielfach übersteigerten Bedürfnissen und oft extravagant wirkenden Gewohnheiten der Zeitgenossen" (Baur S. 138) kann man nicht dadurch wehren, daß man Gütern, die auf dem Markt gegen Geld getauscht werden, einfach die Vermögensqualität abspricht, wenn es sich nicht um Sachgüter handelt. Man billigt doch auch dem Porschefahrer die Kompensation für den Verlust seines Fahrzeugs zu, ohne nach dem übersteigerten Bedürfnis oder der extravagant wirkenden Gewohnheit dieses Zeitgenossen zu fragen. Das Schadensrecht ist - wenigstens in seiner geltenden Fassung - nicht der Ort, den Bürgern eine bescheidene Lebensführung zu empfehlen. Es zwingt vielmehr mit seiner am Tauschwert orientierten Differenzierung zwischen Vermögensgütern und Nichtvermögensgütern dazu, dem sozialen Wandel Rechnung zu tragen, welcher weite Bereiche ehedem immaterieller Güter marktgängig und damit zu Vermögensgütern gemacht hat (ebenso MünchKomm- Grunsky vor § 249 Rz. 12). Es verändert sich nicht der Inhalt (die Intension) der gesetzlichen Regelung, sondern nur der von ihr erfaßte Bereich (ihre Extension). Nur über Intensionsveränderungen bewirkte Extensionsverschiebungen aber können sinnvoll als „gesetzwidrig" (Diederichsen S. 73) gegeißelt werden.


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