Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 2

Die Restitutionspflicht besteht unabhängig vom materiellen oder immateriellen Charakter des zu ersetzenden Schadens. Diese Unterscheidung gewinnt erst Bedeutung, wenn die Restitutionspflicht abgelöst bzw. ergänzt wird durch die Kompensationspflicht. Das ist der Fall bei Unmöglichkeit, Ungenügen oder Unzumutbarkeit der Restitution (§ 251). Die Kompensation wahrt das Vermögensinteresse des Gläubigers und ist als Geldausgleich auf den durch Vermögensabfluß (dammnum emergens) und unterbliebenen Vermögenszufluß (lucrum cessans - § 252) bestimmten materiellen Bereich beschränkt. Wegen immaterieller Einbußen wird eine Kompensation nur ausnahmsweise durch besondere gesetzliche Anordnung zugelassen (§ 253). Eine der Hauptschwierigkeiten des Schadensrechts liegt in der Abgrenzung der materiellen von den immateriellen Einbußen, des Vermögensschadens vom Nichtvermögensschaden.


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