Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 1

A. Die gesetzliche Grundkonzeption des Schadensausgleichs

Die §§ 249-253 regeln das „Wie" des Schadensersatzes. Die (positive) Beantwortung des „Ob" setzen sie voraus. Das „Ob" und das „Wie" zusammen bilden einen Mechanismus zur Verteilung der sich aus und in sozialem Kontakt ergebenden materiellen und immateriellen Einbußen. Im bürgerlich-rechtlichen Haftungsmodell steht die Verteilung der Einbußen auf individualisierte Schadens- und Haftungsträger im Vordergrund. Die das „Ob" des Schadensersatzes beherrschenden heterogenen Verteilungsgrundsätze der Unrechtshaftung, Garantie- und Vertrauenshaftung, Gefährdungs- und Risikohaftung, Eingriffs- und Zustandshaftung münden in eine einheitliche Ausfüllungskonzeption: Der zum Schadensersatz Verpflichtete soll „den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre" (§ 249 Satz 1). Dieser zur Wahrung des Integritätsinteresses geschaffenen Restitutionspflicht kann er - nach einer näher geregelten Wahl des Geschädigten - durch Leistung in Natur oder aber durch Leistung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags nachkommen (§§ 249 Satz 2, 250).


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