Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 844 Randnummer 2

Die nach Abs. 1 zu ersetzenden Beerdigungskosten hat in erster Linie der Erbe (§ 1968) und nach ihm derjenige zu tragen, der dem Getöteten unterhaltspflichtig war (§ 1615 Abs. 2). Ein Ersatzanspruch steht aber auch dem zu, der sich vertraglich verpflichtet hat, die Kosten der Beerdigung zu übernehmen. Zu ersetzen sind die Kosten einer angemessenen, nicht nur notdürftigen Beerdigung. Dazu zählen die Aufwendungen für die Beerdigung, die Trauerkleidung, das Trauermahl, die Grabstätte, den Grabstein, nicht aber Grabpflege- und -instandsetzungskosten (BGH 61, 238). Bei Beschaffung eines Doppelgrabes zugleich für den überlebenden Ehegatten sind nur die Kosten zu ersetzen, die der Beerdigung des Getöteten selbst zuzurechnen sind (BGH a. a. O.).


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Gesetzestext