Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 844 Randnummer 1

Einen Schadensersatzanspruch hat in der Regel nur der, gegen den sich die unerlaubte Handlung richtet, in dessen Recht oder geschütztes Rechtsgut durch das deliktische Verhalten eingegriffen wird (vgl. zum Tatbestandsprinzip vor §§ 249 ff. 85 ff.). Der nur mittelbar Geschädigte geht dagegen leer aus. Von diesem Grundsatz machen die §§ 844, 845 im Falle der Tötung, der Körper- und Gesundheitsverletzung sowie der Freiheitsentziehung Ausnahmen, die weder über den geregelten Inhalt noch über den genannten Personenkreis hinaus ausgedehnt werden dürfen.


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Gesetzestext