Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 844 Randnummer 3

Der Kreis der nach Abs. 2 anspruchsberechtigten Personen ergibt sich aus den §§ 1360 ff., 1569 ff., 1601 ff., 1615a ff., 1755. Dazu nennt Abs. 2 Satz 3 den nasciturus. Pflegekinder haben keinen Anspruch. Der Ersatz ist in Form einer Rente zu gewähren, deren Berechnung im Einzelfall deshalb erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, weil der Unterhaltsanspruch, dessen Verlust ausgeglichen werden soll, regelmäßig von der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängt und weil häufig über längere Zeit hinweg die tatsächliche Entwicklung mit dem hypothetischen Verlauf verglichen werden muß, zu dem es gekommen wäre, wenn der Getötete weitergelebt hätte.


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Gesetzestext