Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 255 Randnummer 2

Offen gelassen hat das Gesetz die Frage, was geschehen soll, wenn die Sache nach der Ersatzleistung durch EV tatsächlich wiedererlangt wird. Unabhängig aller konstruktiven Bemühungen, die für fast jedes Ergebnis erfolgreich eingesetzt werden können, verlangt die Antwort nach einer vorgängigen Bewertung der beteiligten Interessen. Bedenkt man, daß der zunächst eingetretene Sachverlust in der Regel auf ein Fehlverhalten des EV beruht, sollte man dem EB die Entscheidung darüber belassen, was geschieht, wenn die Sache wiedererlangt wird. Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegen EV hindert die freie Entscheidung nicht (a. A. Münchbach S. 113 ff.). Entscheidet sich EB für die Sache, muß er den erlangten Wertersatz herausgeben. Bei der Entscheidung für den Wertersatz ist dem EV die Sache zu belassen (Larenz SchuldR AT § 32 II a. E.; Selb S. 547).


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Gesetzestext