Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 255 Randnummer 3

Von der geschilderten einfachen Regel zu einer überaus schwierig zu handhabenden Norm ist § 255 durch eine fast uferlose Ausdehnung seines Grundtatbestandes in Literatur und Rechtsprechung geworden (Überblick und überzeugende Kritik bei Münchbach S. 29 ff.). Mit der Zuordnung auch des physischen und/oder rechtlichen Untergangs (durch Zerstörung oder gutgläubigen Erwerb der Sache) zum ,,Verlust" verpflichtete man EB zur Abtretung auch anderer als Herausgabeansprüche (nämlich von Geldansprüchen aus unerlaubter Handlung oder Bereicherung; vgl. RG JW 1937, 2777; MünchKomm-Grunsky Rz. 6; Erman/Sirp Rz. 3; Palandt/Heinrichs Anm. 5). Sodann sah und sieht man in § 255 eine Wertentscheidung für nicht gleichstufige Schuldnermehrheiten, bei der ein einseitiger Regreß nur demjenigen gewährt wird, der dem Schaden ferner steht, gegen denjenigen, der dem Schaden näher steht (vgl. Larenz SchuldR AT § 32 I). Diese Wertentscheidung galt es auf alle Fälle nicht gleichstufiger Schuldnermehrheiten zu übertragen und § 255 gegen seinen Grundtatbestand zu einer Art Generalregreßnorm zu erheben (vollzogen durch Selb Schadensbegriff und Regreßmethoden, 1963).


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Gesetzestext