Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 5

Das von der Mindermeinung verfochtene zweite Konstruktionsprinzip führt zu Ergebnissen, die eher im Einklang mit dem Grundgedanken der Schadensabnahme stehen. Schäden, die jemand wegen seines eigenen objektiven Fehlverhaltens erleidet, muß er tragen, sei er taubstumm, minderjährig oder gesund und volljährig. Wenn nun das eigene objektive Fehlverhalten nicht alleinige Ursache der Schäden ist, sondern mit haftungsauslösenden Fremdursachen zusammentrifft, ist die Überwälzung der Schäden auf den haftpflichtigen Dritten auch nur in Höhe seines Verantwortungsteils gerechtfertigt, und dem Geschädigten verbleibt der Teil des Schadens, der seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben ist, wiederum unabhängig von seiner (allein zur Begrenzung der Fremdverantwortung geschaffenen) Unzurechnungsfähigkeit. Das Konstruktionsprinzip der Rechtsprechung bricht mit diesen Grundgedanken und ist deshalb abzulehnen. Das Konstruktionsprinzip der Mindermeinung führt sodann unter folgenden Gesichtspunkten zum Selbstbehalt.


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Gesetzestext